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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN HANSKAMP AGROTECH B.V.

1. Allgemeines

1.1  Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse zwischen der Hanskamp Agrotech B.V., mit Sitz in (7009 ZB) Doetinchem, Broekstraat 17, im Folgenden Hanskamp, und der Auftrag gebenden Partei, im Folgenden der Abnehmer.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von oder im Namen von Hanskamp unterbreiteten Angebote und Offerten, abgeschlossenen Verträge und deren Erfüllung sowie durchgeführten Lieferungen und verrichteten Dienstleistungen. Abweichungen von diesen Bedingungen treten nur dann in Kraft, wenn sie schriftlich von Hanskamp bestätigt wurden. 

1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

1.4  Die Anwendbarkeit anderer Allgemeinen Geschäftsbedingungen als dieser Bedingungen wird ausgeschlossen und von Hanskamp ausdrücklich abgelehnt. Durch Annahme eines von oder im Namen von Hanskamp unterbreiteten Angebots bzw. einer von oder im Namen von Hanskamp ausgebrachten Offerte, durch Abschluss eines Vertrages mit Hanskamp, durch Annahme einer von oder im Namen von Hanskamp vorgenommenen Lieferung, durch Annahme einer von oder im Namen von Hanskamp durchgeführten Dienstleistung akzeptiert der Abnehmer bedingungslos, dass diese Bedingungen gelten und dass die Anwendung anderer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist, und nimmt der Abnehmer Abstand von der Geltung anderer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.  

 

2.  Angebot und Vertragsabschluss

2.1  Jedes von oder im Namen von Hanskamp unterbreitete Angebot oder jede von oder im Namen von Hanskamp ausgebrachte Offerte ist freibleibend und  für Hanskamp nicht bindend, außer wenn und soweit es von Hanskamp schriftlich ausdrücklich anders angegeben oder von den Parteien schriftlich anders vereinbart wurde. 

2.2  Ein Vertrag zwischen Hanskamp und dem Abnehmer wird in dem Moment abgeschlossen, in dem Hanskamp die Annahme eines Auftrags oder einer Bestellung des Abnehmers schriftlich bestätigt. 

2.3  Ein Vertrag ist für Hanskamp nur dann verpflichtend, wenn dieser abgeschlossen wurde bzw. wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von einer oder mehreren Personen unterzeichnet wurde, welche berechtigt ist/sind, Hanskamp in dieser Angelegenheit zu vertreten. 

 

3.  Preise, Lieferung und Lieferzeit

3.1  Die von Hanskamp ausgewiesenen Preise verstehen sich, außer wenn ausdrücklich anders angegeben, auf der Grundlage der Lieferung ab Werk oder ab Lager und exklusive Umsatzsteuern, Einfuhrzöllen und anderer Steuern, Abgaben und Zöllen, Montagekosten, Installation und Inbetriebnahme, außer wenn ausdrücklich anders angegeben, und in welchem letzteren Fall genannte Kosten getrennt ausgewiesen werden. 

3.2  Lieferungen werden frei Haus des Abnehmers oder an einen vom Abnehmer rechtzeitig bekannt gegebenen Lieferort vorgenommen, ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1, außer wenn dies schriftlich anders vereinbart wurde.  

3.3  Als Lieferzeitpunkt gilt der Zeitpunkt, an dem die Waren an dem vereinbarten Lieferort ausgeladen werden (die tatsächliche Übergabe), außer wenn schriftlich anders vereinbart; das Vorgenannte gilt auch für den Fall, dass Hanskamp die Waren montieren, installieren und/oder in Betrieb nehmen muss. 

3.4  Der Abnehmer muss Hanskamp eventuelle Defizite, Mängel und Beschädigungen unmittelbar innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung melden; wenn der Abnehmer dies versäumt, werden die Waren als vom Abnehmer ordnungsgemäß, vollständig und ohne Beschädigung erhalten angesehen.   

3.5  Hanskamp ist berechtigt, in Teilen (Teillieferungen) zu liefern und diese Teillieferungen einzeln in Rechnung zu stellen, sodann ist der Abnehmer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Artikel 4 zur Zahlung der einzelnen Rechnungen verpflichtet. 

3.6  Sollte es schriftlich nicht anders vereinbart worden sein, erheben die von oder im Namen von Hanskamp bei dem Angebot oder der Offerte angegebenen Liefertermine nicht den Anspruch, endgültig zu sein, was bedeutet, dass der Abnehmer Hanskamp bei nicht fristgerechter Lieferung ausdrücklich schriftlich in Kenntnis setzen muss, bevor Hanskamp in Verzug gerät. 

3.7   Hanskamp verpflichtet sich, die angegebene Lieferzeit oder den angegebenen Liefertermin bestmöglich einzuhalten, kann jedoch niemals wegen einer Überschreitung haftbar gemacht werden, und bei Überschreitung ist Hanskamp zu keinerlei Art von Schadensersatz verpflichtet. Die Überschreitung einer Lieferzeit bzw. eines Liefertermins gibt dem Abnehmer nicht das Recht, den Vertrag zu kündigen oder aufzuheben oder die Abnahme von Gütern zu verweigern. Bei überhöhter Überschreitung einer Lieferzeit bzw. eines Liefertermins müssen die Parteien gemeinsam über eine Lösung beraten.  

3.8    Sollten Waren nicht innerhalb der Lieferzeit oder zum Liefertermin von Abnehmer abgenommen bzw. in Empfang genommen werden, ist Hanskamp dazu berechtigt, dem Abnehmer die betreffenden Waren in Rechnung zu stellen; darüber hinaus ist Hanskamp berechtigt, diese Waren nach eigenem Ermessen, jedoch vollständig auf Rechnung und Risiko des Abnehmers zu lagern oder lagern zu lassen.

3.9 Wenn der Abnehmer bei Vertragsabschluss keine Lieferfrist angibt, dann werden Lieferung und Rechnungsstellung in jedem Fall 12 Monate nach Vertragsabschluss durch Hanskamp stattfinden.

 

4.  Zahlung und Verzug

4.1 Wenn nicht anders vereinbart, muss die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von Hanskamp genanntes Bank- oder Girokonto geleistet werden. 

4.2  Jede Zahlung des Abnehmers reicht in erster Linie zur Begleichung der von ihm geschuldeten Zinsen und der Hanskamp geschuldeten Inkasso- und Administrationskosten und danach zur Begleichung der offenstehenden Forderungen in der Reihenfolge des Ausstellungsdatums, daher muss mit der ältesten offenstehenden Forderung begonnen werden.

4.3  Der Abnehmer ist allein durch den Ablauf der Frist, innerhalb derer eine Zahlung geleistet oder eine andere Verpflichtung hätte erfüllt werden sollen, in Verzug, ohne dass dazu eine nähere Mahnung, Aufforderung oder Mitteilung erforderlich ist.   

4.4  Wenn ein vom Abnehmer an Hanskamp geschuldeter Betrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, schuldet der Abnehmer ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist verstrichen ist, Hanskamp automatisch Verzugszinsen in Höhe von anderthalb Prozent (1,5 %) je angefangenen Monat, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gerechnet wird. 

4.5  Alle entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für Rechtsbeistand und juristische Beratung gehen zulasten des Abnehmers. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen 15 % des vom Abnehmer geschuldeten Betrags einschließlich der darüber geschuldeten Zinsen, unbeschadet des Rechts von Hanskamp, vom Abnehmer die tatsächlich entstandenen Inkassokosten zu fordern, wenn diese mehr als die genannten 15 % betragen sollten. 

 

5.  Garantie

5.1   Garantie auf von Hanskamp eingekaufte Waren wird nur gewährt, insofern der ursprüngliche/die ursprünglichen Hersteller diese gewährt/gewähren. 

5.2   Hanskamp gewährt auf durch ihn gelieferte elektronische Produkte eine Garantie von 18 Monaten in Bezug auf versteckte Mängel und/oder Herstellungs- oder Materialfehler. Ebenfalls gewährt Hanskamp in Bezug auf mechanische oder elektromechanische Bestandteile eine Garantie von 12 Monaten ab Lieferdatum.

5.3  Mängel an gelieferten Waren, welche unter die Garantie fallen, werden ausschließlich nach Ermessen von Hanskamp entweder repariert oder durch eine neue Lieferung ersetzt, wenn die Mängel laut Hanskamp und/oder Hersteller durch Konstruktionsfehler oder Fehler in oder Mängel an gebrauchten Bestandteilen entstanden sind, wodurch die Waren für den Abnehmer für den Zweck, den sie normalerweise erfüllen sollen, unbrauchbar sind.  

5.4  Alle Garantieansprüche verfallen, wenn der Abnehmer selbst Änderungen in oder Reparaturen an dem Gelieferten vornimmt oder vornehmen lässt oder wenn das Gelieferte nicht genau gemäß den im Lieferumfang enthaltenen (Hersteller-) Anweisungen gebraucht oder behandelt wird oder wurde oder auf andere Weise unsachgemäß gebraucht oder behandelt wird oder wurde oder wenn in dem oder hinsichtlich des Gelieferten eine Softwareänderung vorgenommen wurde, die nicht durch Hanskamp vorgenommen wurde, oder wenn das Gelieferte für andere Zwecke als vorgesehen gebraucht oder angewendet wird oder wurde oder wenn das Gelieferte auf eine Art gebraucht wird oder wurde,  die Hanskamp nicht in angemessener Weise vorhersehen konnte.   

5.5 Kosten, die der Abnehmer im Zusammenhang mit dem Garantieantrag und der Garantieabwicklung aufgewendet hat, werden von Hanskamp nicht vergütet.

 

6.  Haftung

6.1  Sollte aus den Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich (Produkt-)Haftung nichts anderes hervorgehen, ist Hanskamp gegenüber dem Abnehmer oder jeglichen Dritten nicht zum Ersatz von Schäden gleich welcher Art an beweglichen und unbeweglichen Gütern oder an Personen, einschließlich Betriebsschäden, die direkt oder indirekt durch oder aufgrund jeglichen Gebrauchs oder jeglicher Anwendung oder Bearbeitung einer solchen Sache oder Ware oder Lagerung und Aufbewahrung oder Montage, Installation oder Inbetriebnahme von durch Hanskamp gelieferten Waren entstehen, verpflichtet, und der Abnehmer schützt Hanskamp ausdrücklich gegen Haftungsansprüche und Forderungen, welche auf jeglichen solchen Schäden basieren oder damit in Verbindung stehen. Unter Beachtung des nachfolgend Gesagten ist Hanskamp in keinem Fall für Schäden oder Verluste verantwortlich, welche direkt oder indirekt durch   

- unsachgemäßen Gebrauch des Gelieferten oder dessen Gebrauch für einen anderen Zweck als dem, zu dem es zu Recht als geeignet angesehen wird, oder für einen anderen Zweck, für den es nach objektiven Maßstäben geeignet ist oder für einen anderen Zweck gebraucht wird als den, von dem Hanskamp zu Recht ausgehen könnte;

- fahrlässiges Verhalten des Abnehmers, seines Personals oder anderer von ihm eingeschalteten Personen oder von jeglichen anderen Personen an der Seite des Abnehmers  verursacht wurden.

6.2  Wenn Hanskamp bei der Montage und/oder der Inbetriebnahme und/oder der Installation von Waren hilft, ohne dass dies ausdrücklich im Auftrag angegeben wurde, geschieht dieses stets vollständig auf das Risiko des Abnehmers. 

6.3  Im Fall vorgenommener Beratung ist Hanskamp nur für normalerweise vorhersehbare und vermeidbare Mängel darin verantwortlich, vorausgesetzt, dass diese Haftung niemals den Betrag der für die betreffende Beratung vereinbarten und erhaltenen Vergütung überschreitet.

6.4  Eventuelle Haftung von Hanskamp beschränkt sich ausschließlich auf direkt verursachte Schäden und auf den Betrag, der in dem betreffenden Fall vom Haftpflichtversicherer von Hanskamp ersetzt wird; in dem Fall, dass keine Haftpflichtversicherung existiert oder nur unzureichende Deckung besteht, fällt der Wert der eventuellen Haftung niemals höher als den der betreffenden Sache oder den im betreffenden Fall in Rechnung gestellten Nettorechnungsbetrag aus.   

6.5  Jede Forderung auf Schadenersatz verjährt nach Ablauf eines Jahres, nachdem der Schaden sich ereignet hat oder entdeckt wurde oder im Normalfall hätte entdeckt oder erkannt werden können, und in jedem Fall nach Ablauf von drei Jahren nach Lieferung. 

6.6 Es kann kein Anspruch auf Personenhaftung erhoben werden. Unter die oben erwähnte Haftung fallen Betriebshaftung und Produkt-/Dienstleistungshaftung.

6.7 Indirekter Schaden fällt nicht unter die Haftung. Unter indirekten Schaden fallen in jedem Fall Folgeschaden, Gewinnausfall, entgangene Einsparungen, Schaden durch Betriebsunterbrechung und/oder Schaden im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Nutzbarkeit bzw. der Nichtnutzbarkeit von Sachen.

 

7.  Reklamationen

7.1  Reklamationen können nur dann bearbeitet werden, wenn diese innerhalb von acht (8) Tagen nach  Lieferung in schriftlicher Form und unter der ausdrücklichen Angabe der Beschwerden von Hanskamp empfangen wurden. Für versteckte Mängel gilt, dass Reklamationen nur innerhalb des Garantiezeitraums möglich sind. 

7.2  In Abweichung des zuvor Gesagten muss eine Reklamation hinsichtlich Waren, bei denen eine Installation vorgenommen wird, unmittelbar am Tag und Ort dieser Installation geschehen und anschließend unmittelbar schriftlich mit deutlicher Angabe der Beschwerden an Hanskamp bestätigt werden.   

7.3  Reklamationen in Bezug auf eine Rechnung müssen schriftlich innerhalb von acht (8) Tagen nach Datum der Rechnungsstellung bei Hanskamp eingereicht werden. 

7.4  Sollte eine Reklamation nicht innerhalb des entsprechenden Zeitraums oder nicht auf die vorgeschriebene Weise eingereicht worden sein, wird das Gelieferte als vollständig dem Vertrag entsprechend und als vom Abnehmer bedingungslos akzeptiert und für gut befunden angesehen; eine Rechnung über das innerhalb des Zeitraums von acht Tagen Genannte, in Absatz 3 nicht auf die vorgeschriebene Weise Reklamierte wird als vom Abnehmer bedingungslos akzeptiert und für gut befunden angesehen.

7.5  Wenn eine Reklamation in Bezug auf das Gelieferte von Hanskamp als begründet befunden wird, ist Hanskamp lediglich verpflichtet, die mangelhaften Waren zu ersetzen oder zu reparieren, ohne dass der Abnehmer darüber hinaus jegliche Rechte auf Vergütungen gleich welcher Art geltend machen kann. 

7.6  Die Einreichung einer Reklamation entlässt den Abnehmer niemals aus seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Hanskamp. 

 

8. Rechte an geistigem Eigentum

Der Abnehmer darf von oder im Namen von Hanskamp (mit-)gelieferte Software im weitesten Sinn, Peripheriegeräte, technische Daten, Schalt- und/oder Arbeitspläne, Gebrauchsanweisungen, Bedienungsanleitungen, Zeichnungen und jegliche andere essenzielle Dokumentationen sowie andere Daten und Informationen ausschließlich für seinen eigenen (internen) Gebrauch anwenden und  diese niemals an  Dritte weiterliefern, verkaufen oder zur Verfügung stellen sowie von Dritten gebrauchen lassen. 

 

9.  Eigentumsvorbehalt

9.1  Alle von oder im Namen von Hanskamp gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des gesamten Hanskamp geschuldeten Betrags Eigentum von Hanskamp.  

9.2 Bei Nichtzahlung jeglichen, vom Abnehmer an Hanskamp geschuldeten und einforderbaren Betrags, sowie bei Beendigung des Vertrags ist Hanskamp berechtigt, die Waren, die unter den Eigentumsvorbehalt fallen, als Eigentum zurück zu verlangen.

 

10.  Höhere Gewalt

10.1  Sollte Hanskamp aufgrund höherer Gewalt verhindert sein, irgendwelche Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer zu erfüllen, und der Zustand der höheren Gewalt laut Urteil von Hanskamp von bleibender oder lang anhaltender Dauer sein, können die Parteien eine Regelung hinsichtlich der Vertragsauflösung vereinbaren. 

10.2  Sollte Hanskamp aufgrund höherer Gewalt verhindert sein, irgendwelche Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer zu erfüllen, und der Zustand der höheren Gewalt nach dem Urteil von Hanskamp von zeitweiliger oder vorübergehender Art sein, ist Hanskamp berechtigt, die Vertragserfüllung solange auszusetzen, bis Umstand, Ursache oder Ereignis der höheren Gewalt nicht länger bestehen. 

10.3  Als "höhere Gewalt" werden angesehen: jegliche Umstände, Ursachen oder Ereignisse,  wo immer sie stattfinden, auftreten oder entstehen mögen, welche die korrekte, vollständige und rechtzeitige Erfüllung jeglicher Verpflichtungen von Hanskamp zeitweilig oder bleibend verhindern, unmöglich oder unangemessen schwierig machen und welche Hanskamp vernünftigerweise nicht verhindern kann oder welche vollkommen oder teilweise außerhalb des Einflusses von Hanskamp liegen oder auf welche Hanskamp keinen Einfluss geltend machen kann.  
Als höhere Gewalt verursachende Umstände, Ursachen oder Ereignisse werden in jedem Fall angesehen:
Brand, Explosion, Blitzeinschlag, Eisgang, Niedrigwasser, Hochwasser, Flutwelle, Springtide, Überflutungen, Erdbeben, Naturkatastrophen; Sturm, Tornado, Zyklon, Schnee, Frost und andere Wetterlagen; Streik, Arbeitsunterbrechung, übermäßiger Krankenstand des Personals, Störung des Arbeitsfriedens, Aussperrung, Boykott; Krieg (auch wenn nicht als Krieg bezeichnet), Mobilisierung, Belagerung, Blockaden, Schäden durch Kriegs- und ähnliche Ereignisse; Unruhen, Revolution, gesellschaftliche Unruhen; Maßnahmen der Regierung, und/oder Vorschriften, welche die Erfüllung jeglicher Verträge verhindern, verzögern oder anderweitig erschweren; Mangel an Transportmitteln; Unpassierbarkeit oder Unbrauchbarkeit jeglicher in Betracht kommenden Transportwege oder -arten; Störungen oder Unterbrechungen in der Bereitstellung, Lieferung oder Verfügbarkeit von Energie; Funktionsstörungen oder -unterbrechungen  bei Energieunternehmen; Störungen oder Unterbrechungen oder Beendigung der Lieferung von Grundstoffen, Halbfabrikaten und/oder Endprodukten; Störungen oder Verspätungen bei oder Unterbrechungen oder Beendigung der Lieferung von Bestandteilen, Ersatzteilen und übrigen Artikeln; jeder Umstand, jede Nichterfüllung jedweder Verpflichtungen durch einen Schuldner oder Vertragspartner von Hanskamp (Nichterfüllung jedweder Verpflichtungen eines oder mehrerer Dritten zur Lieferung inbegriffen); technische Störungen und/oder Mängel, Verspätungen, Störungen oder Unterbrechungen bei der Reparatur von Maschinen, Material, Geräten, Werkzeugen und/oder Instrumenten; schwere Krankheiten und Seuchen.

 

11.  Vertragsbeendigung

11.1  Bei Verzug des Abnehmers ist Hanskamp berechtigt, den Vertrag außergerichtlich zu kündigen bzw. zu lösen, ungeachtet des Rechts von Hanskamp zur Forderung von Schadensersatz, zur Anwendung der Rechte, die aus dem Eigentumsvorbehalt entstehen, und zur Ergreifung übriger (rechtlicher) Maßnahmen und unbeschadet des Rechts von Hanskamp, anstelle der Vertragskündigung die Erfüllung (auch mit Schadenersatz) zu fordern. 

11.2  Hanskamp kann den Vertrag mit dem Abnehmer fristlos kündigen, wenn: 

a. der Abnehmer für zahlungsunfähig erklärt wird, zur Vermögenstrennung übergeht, einen Antrag auf Zahlungsaufschub einreicht oder dem Abnehmer (vorläufiger oder definitiver) Zahlungsaufschub gewährt wird oder das gesamte Vermögen des Abnehmers oder ein Teil davon gepfändet wird;   

b. der Abnehmer – sollte es sich um eine natürliche Person handeln – stirbt oder unter Vormundschaft gestellt wird oder Waren des Abnehmers unter Verwaltung gestellt werden; 

c. wenn der Abnehmer eine Rechtsperson ist, ein Liquidationsverfahren eröffnet wird oder eine Forderung zur Geschäftsauflösung des Abnehmers gestellt oder ein Auflösungsbeschluss hinsichtlich des Abnehmers gefasst wurde.  

11.3  Wenn ein Vertrag infolge der vorhergehenden Bestimmungen gekündigt oder aufgelöst wird, bleiben die Beträge, die der Abnehmer Hanskamp zum Zeitpunkt der Kündigung oder Auflösung schuldet, in vollem Umfang bestehen, unbeschadet des Rechts von Hanskamp, Schadenersatz und die übrigen Hanskamp zukommenden Rechte zu fordern.  

 

12.    Datenschutzbestimmung Benutzerdaten

Hanskamp respektiert die Privatsphäre der Abnehmer. Um den erwünschten Service bieten zu können, benötigt Hanskamp in einigen Fällen personenbezogene Daten. Hanskamp gewährleistet, dass diese personenbezogenen Daten mit äußerster Sorgfalt behandelt werden. Hanskamp hält sich in allen Fällen an die Anforderungen, die das niederländische Datenschutzgesetz (Wbp) an den Schutz personenbezogener Daten stellt. Unsere Mitarbeiter und von uns eingeschaltete Dritte sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der Daten unserer Abnehmer zu respektieren.

 

13. Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Hanskamp ist jederzeit dazu berechtigt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, ohne den Kunden davon direkt in Kenntnis zu setzen. Eine Veröffentlichung auf der Website von Hanskamp reicht dazu aus. Hanskamp bestimmt selbst, ob die Änderung dem Kunden auch direkt mitgeteilt wird.

 

14.  Anwendbares Recht

Für alle Verträge zwischen Abnehmer und Hanskamp, für welche diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, gilt niederländisches Recht, mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).